§ 22 VwKostG M-V
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
3. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften über Verwaltungsgebühren und Auslagen
§ 22 VwKostG M-V
(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Amtshandlung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Amtshandlung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.
(2) Wird eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten, ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.