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§ 22 VwKostG M-V
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

3. Abschnitt  – Allgemeine Vorschriften über Verwaltungsgebühren und Auslagen

Titel: Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VwKostG M-V
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 VwKostG M-V

(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Amtshandlung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Amtshandlung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.

(2) Wird eine Kostenentscheidung selbstständig angefochten, ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.