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§ 9 VwKostG
Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Allgemeine kostenrechtliche Vorschriften

Titel: Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwKostG
Gliederungs-Nr.: 202-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 VwKostG – Gebührenbemessung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. August 2013 durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Zur weiteren Anwendung s. § 23 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen

  1. 1.
    der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
  2. 2.
    die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung für die Berechnung maßgebend.

(3) Pauschgebühren werden nur auf Antrag festgesetzt; sie sind im Voraus festzusetzen.