§ 7 VwKostG
Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Allgemeine Grundsätze für Kostenverordnungen
§ 7 VwKostG – Sachliche Gebührenfreiheit (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. August 2013 durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Zur weiteren Anwendung s. § 23 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).
Gebühren sind nicht vorzusehen für
- 1.mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,
- 2.Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
- 3.Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
- 4.Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.