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§ 7 VwKostG
Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Allgemeine Grundsätze für Kostenverordnungen

Titel: Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwKostG
Gliederungs-Nr.: 202-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 VwKostG – Sachliche Gebührenfreiheit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. August 2013 durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Zur weiteren Anwendung s. § 23 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

Gebühren sind nicht vorzusehen für

  1. 1.
    mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,
  2. 2.
    Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
  3. 3.
    Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
  4. 4.
    Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.