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§ 13 VwKostG
Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Allgemeine kostenrechtliche Vorschriften

Titel: Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwKostG
Gliederungs-Nr.: 202-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 VwKostG – Kostenschuldner (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. August 2013 durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Zur weiteren Anwendung s. § 23 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. 1.
    wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  2. 2.
    wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  3. 3.
    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.