Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 54 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 54 VVVG – Fristen und Termine

Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.