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§ 53 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 53 VVVG – Übergangsregelung

Wurden Volksanträge oder Volksbegehren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereicht, finden für das weitere Volksgesetzgebungsverfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes in der nunmehr geltenden Fassung Anwendung. Der Lauf von Fristen zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen beginnt erst mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.