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§ 52a VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 6 – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 52a VVVG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 30c ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder

  2. 2.

    entgegen § 35 Abs. 2 ein Ergebnis einer Abstimmungsbefragung veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1

    1. a)

      die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter, wenn eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter das Amt einer Stimmbezirksvorsteherin oder eines Stimmbezirksvorstehers, einer Briefabstimmungsvorsteherin oder eines Briefabstimmungsvorstehers, einer stellvertretenden Stimmbezirksvorsteherin oder eines stellvertretenden Stimmbezirksvorstehers oder einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Stimmbezirksvorstand oder Kreisabstimmungsausschuss,

    2. b)

      die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter, wenn eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers im Landesabstimmungsausschuss

    unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter.