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§ 50 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Verfassungsänderung durch Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 50 VVVG – Verfassungsänderung auf Initiative des Volkes

(1) Auf die Durchführung des Volksantrags, des Volksbegehrens und des Volksentscheids mit dem Ziel einer Verfassungsänderung finden §§ 2 bis 41 und §§ 43 bis 48 entsprechende Anwendung.

(2) Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. § 42 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.