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§ 47 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 47 VVVG – Kostenerstattung für den Abstimmungskampf

(1) Den Antragstellerinnen und Antragstellern werden die notwendigen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes erstattet.

(2) Die Erstattung wird mit 1,02 EUR je 100 Stimmberechtigten, die bei dem Volksentscheid bei dem Gesetzentwurf der Antragstellerinnen und Antragsteller in gültiger Weise mit "Ja" gestimmt haben, pauschaliert.

(3) Im Übrigen finden § 24 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Absatzes 3 die öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses gemäß § 41, im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 der Abstimmungstag. Eine Abschlagszahlung wird bis zum Höchstbetrag von 4.500 EUR gewährt.