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§ 45 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 45 VVVG – Nachabstimmung

(1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptabstimmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter.

(3) Die Nachabstimmung findet nach denselben Vorschriften, auf denselben Grundlagen und auf Grund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie die Hauptabstimmung statt.