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§ 44 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 44 VVVG – Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof

(1) Gegen Entscheidungen der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 43 kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschwerde erhoben werden.

(2) Beschwerdebefugt sind

  1. 1.

    die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson des dem Volksentscheid zu Grunde liegenden Volksbegehrens,

  2. 2.

    eine Fraktion,

  3. 3.

    eine Gruppe von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtags,

  4. 4.

    die Staatsregierung.

(3) Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksentscheid gemäß § 43 Abs. 2 für ungültig zu erklären ist, erklärt er zugleich das gemäß § 42 angenommene Gesetz für unwirksam.

(4) Die Entscheidungsformel des Verfassungsgerichtshofes wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen bekannt gemacht.