Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Teil 4 – Volksentscheid
§ 44 VVVG – Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof
(1) Gegen Entscheidungen der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten gemäß § 43 kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschwerde erhoben werden.
(2) Beschwerdebefugt sind
- 1.
die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson des dem Volksentscheid zu Grunde liegenden Volksbegehrens,
- 2.
eine Fraktion,
- 3.
eine Gruppe von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtags,
- 4.
die Staatsregierung.
(3) Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksentscheid gemäß § 43 Abs. 2 für ungültig zu erklären ist, erklärt er zugleich das gemäß § 42 angenommene Gesetz für unwirksam.
(4) Die Entscheidungsformel des Verfassungsgerichtshofes wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen bekannt gemacht.