§ 4 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Volksantrag
§ 4 VVVG – Unterschriftenbogen
(1) Die Unterschriften zum Volksantrag sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben.
(2) Jeder Unterschriftenbogen muss den Volksantrag mit dem zu Grunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung enthalten.
(3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellerinnen und Antragstellern.