Gesetze

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§ 34 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 34 VVVG – Öffentlichkeit der Abstimmungshandlung

Die Abstimmungshandlung ist öffentlich. Der Stimmbezirksvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.