Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30a VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 30a VVVG – Berufung der Abstimmungsorgane

(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung berufen und abberufen.

(2) Der Landesabstimmungsausschuss und die Kreisabstimmungsausschüsse bestehen aus der Abstimmungsleiterin oder dem Abstimmungsleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und sechs von ihr oder ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer sind die im Abstimmungsgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Die Stimmbezirksvorsteherinnen und Stimmbezirksvorsteher werden von der Gemeinde, die Briefabstimmungsvorsteherinnen und Briefabstimmungsvorsteher von der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter berufen. Im Fall einer Anordnung nach § 30 Absatz 2 tritt an die Stelle der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der betreffenden oder, wenn der Briefabstimmungsvorstand für mehrere Gemeinden eingesetzt wurde, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der betrauten Gemeinde.

(4) Die Stimmbezirksvorstände (Briefabstimmungsvorstände) bestehen aus der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher (Briefabstimmungsvorsteherin oder Briefabstimmungsvorsteher) als Vorsitzender oder Vorsitzendem, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Stimmberechtigten als Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Berufung gilt Absatz 3 entsprechend. Bei der Zusammensetzung der Abstimmungsvorstände sollen die in der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Stimmkreis vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.

(5) Niemand darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied sein. Die Vertrauensperson und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern eines Abstimmungsorgans berufen werden.

(6) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Stimmberechtigten zum Zwecke ihrer Berufung zu Mitgliedern von Abstimmungsvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Stimmberechtigten, die zur Tätigkeit in Abstimmungsvorständen geeignet sind, auch für künftige Abstimmungen verarbeitet werden, sofern die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Abstimmungsvorstände oder Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(7) Auf Ersuchen der Gemeinde und der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters sind zur Sicherstellung der Durchführung der Abstimmung die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummern zu benennen, die zur Tätigkeit in Abstimmungsorganen geeignet sind. Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und den Empfänger zu unterrichten.