Gesetze

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§ 21 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 21 VVVG – Prüfung

Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entscheidet unverzüglich darüber, ob das Volksbegehren den formellen Voraussetzungen genügt. Bei der Prüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften ist sie oder er nicht an die Entscheidung der Gemeinde gemäß § 19 in Verbindung mit § 6 gebunden.