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§ 20 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 20 VVVG – Unterstützungsfrist

Die Unterschriftenbogen eines Volksbegehrens sind bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten spätestens acht Monate nach der Veröffentlichung des Volksbegehrens im Sächsischen Amtsblatt (§ 17) insgesamt einzureichen.