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§ 18 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 VVVG – Unterschriftenbogen

(1) Die Unterschriften zum Volksbegehren sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben.

(2) Jeder Unterschriftenbogen hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    den Wortlaut des Volksbegehrens mit dem zu Grunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung und das Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt,

  2. 2.

    die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.

(3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellerinnen und Antragstellern.