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§ 13 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Volksantrag

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 VVVG – Veröffentlichung

Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident veröffentlicht den Volksantrag mit dem zu Grunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung im Sächsischen Amtsblatt.