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§  9 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

II. – Abstimmungsorgane

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  9 VVG – Ehrenämter.

(1) Die Mitglieder der Abstimmungsausschüsse und der Abstimmungsvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Stimmberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(2) Stimmberechtigten in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis muss die freie Zeit, die sie zur Ausübung von Ehrenämtern benötigen, gewährt werden.

(3) Für die Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern gemäß Absatz  2 wird eine Entschädigung erstattet. Die hierzu erforderlichen Regelungen trifft der Innenminister durch Rechtsverordnung.