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§  4 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

1. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  4 VVG – Recht auf Abstimmung

(1) Stimmberechtigt ist jeder Bürger des Landes Brandenburg, der am Tag der Abstimmung das 18.  Lebensjahr vollendet und im Land Brandenburg seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) Bürger nach diesem Gesetz ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.

(3) Nicht stimmberechtigt ist,

  1. 1.
    wer infolge Richterspruches das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. 2.
    wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,
  3. 3.
    wenn zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.