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§  3 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

1. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  3 VVG – Gliederung des Abstimmungsgebietes

(1) Abstimmungsgebiet ist das Land Brandenburg.

(2) Die Abstimmung erfolgt in Stimmbezirken. Grundlage ist die Einteilung in die Stimmbezirke des Landes für die Landtagswahl am 14. Oktober 1990.

Ist ein Stimmbezirk seit dieser Wahl so klein geworden, dass die Geheimhaltung der Stimmabgabe gefährdet ist, wird er mit einem Nachbarstimmbezirk zusammengelegt.