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§  24 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

V. – Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  24 VVG – Niederschrift über die Abstimmung

(1) Über die Stimmabgabe und das Ergebnis der Auszählung ist vom Abstimmungsvorstand öffentlich eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Die Niederschrift ist vom Abstimmungsvorsteher, vom Schriftführer und von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben.