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§  23 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

V. – Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  23 VVG – Gültigkeit der Stimmen

(1) Der Vorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle sich bei der Abstimmung und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ergebenden Beanstandungen.

(2) Ungültig sind Stimmzettel,

  1. 1.
    die keine Eintragung enthalten,
  2. 2.
    aus deren Inhalt der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
  3. 3.
    die mit Kennzeichen, Vermerken, Vorbehalten oder Anlagen versehen sind,
  4. 4.
    die zerrissen sind,
  5. 5.
    die außerhalb der Abstimmungskabine ausgefüllt worden sind.

(3) Bei der Briefwahl sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.
    der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. 2.
    dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt,
  3. 3.
    dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beigefügt ist,
  4. 4.
    weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag verschlossen ist,
  5. 5.
    der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungsumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Beurkundung gemäß § 20 Abs. 2 versehener Abstimmungsscheine enthält,
  6. 6.
    der Stimmberechtigte oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Beurkundung zur Briefwahl auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat,
  7. 7.
    kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist,
  8. 8.
    ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden oder sonstigen Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Die Stimme eines Stimmberechtigten, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag der Abstimmung stirbt oder sein Recht auf Abstimmung verliert.