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§  15 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

IV. – Durchführung der Abstimmung

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  15 VVG – Abstimmungsvorstand und Öffentlichkeit

(1) Der Vorstand leitet die Durchführung der Abstimmung und ist verantwortlich für die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk.

(2) Der Abstimmungsvorstand kann eine Person, die die Ruhe und Ordnung stört, aus dem Abstimmungslokal verweisen; es soll ihr jedoch Gelegenheit zur Ausübung ihres Rechts auf Abstimmung gegeben werden.

(3) Die Abstimmungshandlung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.