§ 10 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg
III. – Vorbereitung der Abstimmung
§ 10 VVG – Veröffentlichung des Verfassungsentwurfes
(1) Der Präsident des Landtages veröffentlicht den Entwurf der Verfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg.
(2) Er sorgt für eine ausreichende weitere Veröffentlichung des Verfassungsentwurfes. Die Landesregierung und die Gemeinden leisten dabei Amtshilfe.
(3) Zwischen der Veröffentlichung des Entwurfes der Verfassung nach Absatz 1 und dem Tag der Abstimmung muss mindestens eine Frist von sechs Wochen liegen.