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Art. 78 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT VII – Die Rechtspflege

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 78 VvB – Grundsätze der Rechtspflege

Die Rechtspflege ist im Geist dieser Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben.