Art. 18 VvB
Verfassung von Berlin
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
ABSCHNITT II – Grundrechte, Staatsziele
Art. 18 VvB – Recht auf Arbeit
Alle haben das Recht auf Arbeit. Dieses Recht zu schützen und zu fördern ist Aufgabe des Landes. Das Land trägt zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen bei und sichert im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäftigungsstand. Wenn Arbeit nicht nachgewiesen werden kann, besteht Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln.