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Art. 101 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT IX – Übergangs- und Schlußbestimmungen

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 101 VvB – In-Kraft-Treten

(1) Diese Verfassung tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, nach Zustimmung in einer Volksabstimmung am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339), außer Kraft.

(2) Artikel 99 tritt mit dem Beginn der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft.

(3) Artikel 55 Abs. 2 findet auf den bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung im Amt befindlichen Senat keine Anwendung.