Gesetze

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Art. 16 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT II – Grundrechte, Staatsziele

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 16 VvB – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.