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Art. 1 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT I – Die Grundlagen

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 1 VvB – Status Berlins

(1) Berlin ist ein deutsches Land und zugleich eine Stadt.

(2) Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland und als solches Teil der Europäischen Union. Berlin bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Städte und Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Berlin arbeitet mit anderen europäischen Städten und Regionen zusammen.

(3) Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.