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§ 20 VStättVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Landesrecht Saarland

Teil 2 – Allgemeine Bauvorschriften → Abschnitt 4 – Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume

Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VStättVO
Gliederungs-Nr.: 2130-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 VStättVO – Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Juli 2021 durch § 49 Satz 2 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1684).

(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.

(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.

(3) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.

(4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

(5) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden.