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§ 5b VSG NRW
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Zuständigkeit, Aufgaben, Befugnisse

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VSG NRW
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 5b VSG NRW – Verfahrensvoraussetzungen und Berichtspflichten für Maßnahmen mit besonderer Eingriffsintensität

(1) Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 bedürfen eines schriftlichen Antrages durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung. Der Antrag ist zu begründen. Über den Antrag entscheidet die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister. Die G 10-Kommission ist unverzüglich vor Vollzug der Maßnahme zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzug kann die Ministerin oder der Minister den Vollzug bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die Entscheidung der G 10-Kommission nach § 30 Absatz 5 ist unverzüglich nachzuholen. Anordnungen, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die Ministerin oder der Minister unverzüglich aufzuheben. Die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Daten sind zu löschen.

(2) Der Antrag muss

  1. 1.

    Angaben über die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    die wesentlichen Gründe für die Maßnahme,

  3. 3.

    eine Begründung, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,

  4. 4.

    in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 10 die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes,

  5. 5.

    in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 11 die Bezeichnung der eingesetzten technischen Mittel, mit denen das Internet beobachtet werden soll und

  6. 6.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes

enthalten.

(3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu beschränken. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Hauptausschuss des Landtags jährlich über Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14; § 26 Absatz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus berichtet das für Inneres zuständige Ministerium dem Kontrollgremium des Bundes jährlich über die durchgeführten Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 13 und 14.