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§ 23 VSG NRW
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VSG NRW
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 23 VSG NRW – Kontrollgremium

(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle durch ein besonderes parlamentarisches Gremium. Dieses übt auch die parlamentarische Kontrolle der nach dem Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz angeordneten Beschränkungsmaßnahmen aus. Im Haushaltsgesetzgebungsverfahren wird aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Einwilligung des Kontrollgremiums zu dem Wirtschaftsplan abhängig gemacht.

(2) Das Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtags so lange aus, bis der nachfolgende Landtag ein neues Kontrollgremium gewählt hat.