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§ 17 VSG NRW
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Übermittlungsvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VSG NRW
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 17 VSG NRW – Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an den Landtag und die Landesregierung übermitteln, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 5 Absatz 2 erhoben worden sind, an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

  1. 1.

    Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung (§ 5 Absatz 1),

  2. 2.

    Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

  3. 3.

    Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 7 Absatz 5 oder

  4. 4.

    Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 7 Absatz 5.

§ 18 bleibt unberührt. Im Übrigen darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder die empfangende Stelle zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961 S. 1183; 1218) verpflichtet ist.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die empfangende Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstellen. Die Übermittlung unterbleibt ebenfalls, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes, insbesondere gegen die Vorschriften zur Speicherung-, Verwendungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung verstoßen wird. Die Übermittlung der von einer Ausländerbehörde empfangenen Daten unterbleibt, es sei denn, die Übermittlung ist völkerrechtlich geboten. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihr übermittelt wurden und dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

(5) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder der in § 3 Absatz 4 Nummer 2 genannten Einrichtungen erforderlich ist und die oder der für Inneres zuständige Ministerin oder Minister oder von ihr oder ihm besonders bestellte Beauftragte ihre Zustimmung erteilt haben. Die Verfassungsschutzbehörde führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und die empfangende Stelle hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Die empfangende Stelle ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch die Verfassungsschutzbehörde mitzuteilen, sobald eine Gefährdung ihrer Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Die Zustimmung der oder des für Inneres zuständigen Ministerin oder Ministers sowie das Führen eines Nachweises nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn personenbezogene Daten durch die Verfassungsschutzbehörde zum Zweck von Datenerhebungen an andere Stellen übermittelt werden.