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§ 11 VSG NRW
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Zuständigkeit, Aufgaben, Befugnisse

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VSG NRW
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 11 VSG NRW – Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten, Aktenvernichtung

(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in schriftlichen oder elektronischen Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, sind sie zu berichtigen. Wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Verarbeitung personenbezogener Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten einzuschränken, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für ihre künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Verarbeitungseingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten zu löschen, wenn

  1. 1.

    ihre Speicherung unzulässig ist oder

  2. 2.

    ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Sind personenbezogene Daten in schriftlichen oder elektronischen Akten gespeichert und ist eine Abtrennung nicht möglich, ist die Löschung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist; es sei denn, dass die betroffene Person die Löschung verlangt und die weitere Speicherung sie in unangemessener Weise beeinträchtigen würde. Soweit hiernach eine Löschung nicht in Betracht kommt, ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Antrag der betroffenen Person einzuschränken.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat zur Person geführte Akten zu vernichten, wenn diese zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und der Vernichtung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstellen. Vor der Vernichtung ist die Freigabe durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung einzuholen. Für die Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung von gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.