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Anlage 1 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 GOLT – Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz

Aufgrund des § 1a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln:

  1. I.

    Anzeigepflichten

    1. 1.

      Ein Mitglied des Landtags ist verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag schriftlich oder in Textform anzuzeigen:

      1. a)

        die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit;

      2. b)

        Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates, eines sonstigen Organs oder Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

      3. c)

        Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates, eines sonstigen Organs oder Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

    2. 2.

      Ein Mitglied des Landtags ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich oder in Textform die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:

      1. a)

        entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen z. B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 500 Euro einmalig oder mehrmalig im Monat oder von 5 000 Euro im Jahr nicht übersteigt. Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung;

      2. b)

        Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates, eines sonstigen Organs oder Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

      3. c)

        Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates, eines sonstigen Organs oder Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

      4. d)

        Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, eines sonstigen Organs oder eines anderen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;

      5. e)

        das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtags während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;

      6. f)

        Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.

      Für das Jahr der Landtagswahl werden die Zeiträume der jeweils endenden und der neuen Wahlperiode getrennt voneinander behandelt.

    3. 3.

      Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. a bis e anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese einmalig oder mehrmalig im Monat den Betrag von 500 Euro oder im Jahr den Betrag von 5 000 Euro übersteigen. Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen.

    4. 4.

      Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Landtags gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Die Anzeigepflicht ist in diesen Fällen so zu erfüllen, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden.

    5. 5.

      Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.

  2. II.

    Veröffentlichungen

    Die Angaben gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a und Abschnitt I Nr. 2 Buchst. a bis f werden fortlaufend aktualisiert auf den Internetseiten des Landtags veröffentlicht. Die Angaben gemäß Abschnitt I Nr. 3 über Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt jeweils eine von elf Einkommensstufen ausgewiesen wird.

    Die Stufe 0 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von mehr als 500 bis 1 000 Euro,

    die Stufe 1Einkünfte bis3 500 Euro, 
    die Stufe 2Einkünfte bis7 000 Euro, 
    die Stufe 3Einkünfte bis15 000 Euro, 
    die Stufe 4Einkünfte bis30 000 Euro, 
    die Stufe 5Einkünfte bis50 000 Euro, 
    die Stufe 6Einkünfte bis75 000 Euro, 
    die Stufe 7Einkünfte bis100 000 Euro, 
    die Stufe 8Einkünfte bis150 000 Euro, 
    die Stufe 9Einkünfte bis250 000 Euround
    die Stufe 10Einkünfte über250 000 Euro. 

    Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.

  3. III.

    Rechtsanwälte

    1. 1.

      Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Land Rheinland-Pfalz auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme einer Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einmalig oder mehrmalig im Monat den Betrag von 500 Euro oder im Jahr von 5 000 Euro übersteigt.

    2. 2.

      Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen das Land Rheinland-Pfalz auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einmalig oder mehrmalig im Monat den Betrag von 500 Euro oder im Jahr von 5 000 Euro übersteigt.

    3. 3.

      Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

  4. IV.

    Anzeigepflicht und Rechnungsführung bei Spenden

    Die Mitglieder des Landtags haben dem Präsidenten Zuwendungen, die sie für die Kandidatur zur Landtagswahl oder für ihre politische Tätigkeit als Landtagsabgeordnete erhalten haben, anzuzeigen. Die Mitglieder des Landtags haben über solche Zuwendungen gesondert Rechnung zu führen.

  5. V.

    Unzulässigkeit von Bezügen

    Die Mitglieder des Landtags dürfen kein Rechtsverhältnis eingehen, aufgrund dessen sie Bezüge erhalten, die sie, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb bekommen, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, dass sie im Landtag die Interessen der Zahlenden vertreten werden.

  6. VI.

    Offenlegung von Interessenverknüpfungen

    Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss des Landtags an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem er selbst oder andere, für die es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offenzulegen, soweit sie sich nicht aus den Aufgaben im Handbuch oder den Veröffentlichungen auf den Internetseiten des Landtags gemäß Abschnitt II ergibt.

  7. VII.

    Unterlassung von Hinweisen auf die Mitgliedschaft

    In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen.

  8. VIII.

    Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln

    1. 1.

      Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, holt der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Er kann von dem betreffenden Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und dem Vorsitzenden der Fraktion, der das Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.

    2. 2.

      Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall bzw. leichte Fahrlässigkeit vorliegt (z. B. Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Der Vorstand stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Die Feststellung des Vorstands, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird unbeschadet einer weiteren Sanktion (§ 1a Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz) als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtags veröffentlicht.

    3. 3.

      Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung eines Mitglieds des Vorstands, nimmt das betroffene Mitglied des Landtags an den Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Nummern 1 und 2 zu verfahren. Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung eines Fraktionsvorsitzenden, wird an dessen Stelle sein jeweiliger Stellvertreter gemäß Nummer 1 angehört und gemäß Nummer 2 unterrichtet.

    4. 4.

      Der Vorstand kann gegen das Mitglied des Landtags, das seine Anzeigepflichten verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Entschädigung nach § 5 Abs. 1 Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz festgesetzt werden. Der Präsident führt die Festsetzung durch Verwaltungsakt aus. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 25 Satz 3 Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz und §§ 850 ff. Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

  9. IX.

    Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsbestimmungen; Fragebogen

    1. 1.

      Der Präsident erlässt im Einvernehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen, die Inhalt und Umfang der Verhaltensregeln bestimmen.

    2. 2.

      Die Verhaltensregeln einschließlich der Ausführungsbestimmungen sind die Grundlage eines vom Präsidenten herauszugebenden Fragebogens. Dieser ist für Anzeigen nach den Verhaltensregeln zu verwenden.