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§ 98 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

11. Abschnitt – Anfragen und Aktuelle Debatten

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 98 GOLT – Mündliche Anfragen

(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, über den Präsidenten kurze Mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Mündliche Anfragen sind nur zulässig zu Gegenständen von allgemeinem und aktuellem Interesse. In einer Mündlichen Anfrage dürfen höchstens vier Einzelfragen enthalten sein. § 97 Abs. 2 Satz 1, 5, 6 und 7 gilt entsprechend. Der Präsident unterrichtet unverzüglich die Fraktionen und die Landesregierung.

(2) Findet eine Fragestunde statt (§ 22 Abs. 2), beginnt die Sitzung des Landtags am festgelegten Tag mit dieser. Die Fragestunde soll nicht länger als 100 Minuten dauern. Antwortet die Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage länger als fünf Minuten, so verlängert sich die Fragestunde entsprechend; Ausführungen der Landesregierung auf Zusatzfragen werden nicht mitgerechnet. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge des Aufrufs der Mündlichen Anfragen nach vom Ältestenrat festgelegten Grundsätzen. Die Fragestunde darf erst dann geschlossen werden, wenn mindestens sechs Mündliche Anfragen gemäß der in den Grundsätzen festgelegten Reihenfolge beantwortet wurden.

(3) Die Mündliche Anfrage ist spätestens am zweiten Werktage vor der Sitzung bis 12.00 Uhr einzureichen.

(4) Mündliche Anfragen, die mehr als eine Woche vor der nächsten Plenarsitzung eingehen, werden als Kleine Anfragen behandelt. Das Gleiche gilt für Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht behandelt werden; in diesem Fall beginnt die Frist des § 97 Abs. 4 mit dem Tag der Fragestunde.

(5) Die Mündliche Anfrage wird ohne Vorspann von dem anfragenden Mitglied des Landtags mündlich im Zusammenhang vorgetragen. Im Verhinderungsfall wird das anfragende Mitglied von einem anderen Mitglied seiner Fraktion vertreten.

(6) Die Anfragenden sind insgesamt berechtigt, nach der Antwort bis zu drei Zusatzfragen zu stellen. Der Präsident soll im Anschluss weitere Zusatzfragen durch andere Abgeordnete zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet wird. Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Mündlichen Anfrage stehen und dürfen keine unsachlichen Wertungen enthalten.

(7) Der Präsident kann feststellen, dass die Anfrage ausreichend beantwortet ist.