§ 96 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
11. Abschnitt – Anfragen und Aktuelle Debatten
§ 96 GOLT – Beschränkung der Verhandlung über Große Anfragen
Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, dass sie die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden, kann der Landtag zeitweilig die Verhandlungen darüber auf bestimmte Stunden eines monatlichen Sitzungstags beschränken. Auch in diesem Falle kann der Landtag die Verhandlungen über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen.