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§ 78 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

9. Abschnitt – Fachausschüsse → 1. Unterabschnitt – Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren der Fachausschüsse

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 78 GOLT – Verfahren

(1) Den Vorsitzenden obliegen die Vorbereitung und Leitung der Ausschusssitzungen. Fehlen die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden, obliegt diese Aufgabe einem vom Ausschuss gewählten anwesenden Ausschussmitglied. Bei gemeinsamen Ausschusssitzungen soll der jeweilige Antragsteller im Antrag den Ausschuss benennen, dessen Vorsitzendem die Vorbereitung und Leitung der Sitzung obliegt; in Zweifelsfällen entscheidet hierüber der Präsident.

(2) Die Ausschüsse sind unbeschadet des § 75 Abs. 2 beschluss- und beratungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Für die Beratungen gelten die Grundsätze dieser Geschäftsordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zu demselben Gegenstand überwiesen, führt der Ausschuss zu allen Vorlagen eine Grundsatzaussprache durch und beschließt, welche Vorlage er zuerst behandelt; zu den übrigen Vorlagen finden Einzelberatungen nur auf Antrag und nur insoweit statt, als über deren Gegenstände noch nicht abschließend beraten worden ist.

(3) Die Ausschüsse bestimmen die Form ihrer Beratungen selbst. Anträge bedürfen keiner Unterstützung. Anträge, die umfangreiche Änderungen von Beratungsgegenständen vorsehen, sollen schriftlich eingebracht werden. § 61 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Wort wird in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.

(4) Der Schriftverkehr des Ausschusses sowie die Weiterleitung von Beschlüssen und Berichten erfolgen über den Präsidenten oder seine Beauftragten.

(5) Der Ausschuss kann die Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung beschließen (Artikel 89 Abs. 1 der Verfassung). Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten unterstehen der Ordnungsgewalt der Vorsitzenden (Artikel 89 Abs. 4 der Verfassung).