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§ 68 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

7. Abschnitt – Gesetzentwürfe, Anträge, Volksinitiative, Volksbegehren, Unterrichtungen und Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung → 5. Unterabschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 GOLT – Dringliche Beratungen

(1) Der Landtag kann bei der Feststellung der Tagesordnung beschließen, die Fristen vor der einmaligen und vor der ersten Beratung, zwischen der ersten und der zweiten Beratung und zwischen der zweiten und der dritten Beratung abzukürzen. Das Gleiche gilt für die Fristen zwischen der Verteilung einer Vorlage und ihrer Beratung.

(2) Eine Kürzung der Fristen vor der einmaligen oder der ersten Beratung kann, wenn Einspruch erhoben wird, nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(3) Zwei Beratungen eines Gesetzentwurfs dürfen am gleichen Tage nicht stattfinden, wenn bis zur Feststellung der Tagesordnung ein anwesendes Mitglied des Landtags widerspricht.

(4) Drei Beratungen eines Gesetzentwurfs dürfen nicht an einem Tage stattfinden.

(5) Gesetzentwürfe und Anträge, die noch nicht verteilt sind, dürfen nicht beraten werden, wenn ein anwesendes Mitglied des Landtags oder die Antragstellenden widersprechen; das Gleiche gilt, wenn die dazugehörigen Beschlussempfehlungen noch nicht verteilt sind.