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§ 43 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 GOLT – Abstimmung

(1) Abgestimmt wird durch Handzeichen, bei der Schlussabstimmung durch Aufstehen. Unmittelbar vor Eintritt in die Abstimmung kann jedes Mitglied des Landtags erklären, dass es sich der Abstimmung enthält.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Landtag mit einfacher Mehrheit. Bei der Ermittlung der einfachen Mehrheit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.

(4) Soweit für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat der Präsident klarzustellen, ob diese Mehrheit erreicht ist.

(5) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, wird die Abstimmung wiederholt. Bleibt er auch danach uneinig, werden die Stimmen gezählt.