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§ 36 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 GOLT – Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung

Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder von acht Abgeordneten beschließen, ein Mitglied der Landesregierung herbeizurufen (Artikel 89 Abs. 1 der Verfassung). Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Über den Antrag ist unverzüglich außerhalb der Tagesordnung zu entscheiden.