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§ 20 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 GOLT – Leitung

(1) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen. Vor Schluss der Sitzung gibt er den Termin der nächsten Sitzung bekannt.

(2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den weiteren Mitgliedern des Vorstands die Reihenfolge der Vertretung. Sind der Präsident und die anderen Mitglieder des Vorstands verhindert, übernimmt das älteste Mitglied des Landtags oder, wenn dieses verhindert ist oder ablehnt, das nächstälteste Mitglied die Leitung.