§ 16 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
5. Abschnitt – Abgeordnete
§ 16 GOLT – Verzicht auf die Mitgliedschaft
Der Verzicht auf die Mitgliedschaft im Landtag (Artikel 81 der Verfassung) ist dem Präsidenten schriftlich oder zu Protokoll der Landtagsverwaltung zu erklären. Der Verzicht wird, sofern er nicht für einen späteren Zeitpunkt erklärt ist, wirksam mit dem Eingang der Erklärung bei der Landtagsverwaltung oder mit der Erklärung zu Protokoll. Der Präsident benachrichtigt den Landeswahlleiter.