§ 15 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
5. Abschnitt – Abgeordnete
§ 15 GOLT – Verhaltensregeln
Für die Abgeordneten gelten die aufgrund von § 1a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz erlassenen und als Anlage 1 dieser Geschäftsordnung abgedruckten "Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz".