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§ 15 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

5. Abschnitt – Abgeordnete

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 GOLT – Verhaltensregeln

Für die Abgeordneten gelten die aufgrund von § 1a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz erlassenen und als Anlage 1 dieser Geschäftsordnung abgedruckten "Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz".