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§ 138 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 138 GOLT – Fortführung der Geschäfte des Landtags

Der Vorstand führt bis zum Zusammentreten eines neuen Landtags seine Geschäfte fort (Artikel 85 Abs. 2 der Verfassung).