§ 137 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 137 GOLT – Rechte des Rechtsausschusses
Der Rechtsausschuss kann Fragen, die sich auf die Geschäftsordnung des Landtags und der Ausschüsse sowie auf die Würde des Hauses beziehen, erörtern und dem Landtag oder dem Präsidenten darüber Vorschläge machen.