Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 133 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 133 GOLT – Diskontinuität

(1) Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Gesetzentwürfe, selbständigen Anträge und Anfragen als erledigt; dies gilt nicht für Eingaben nach Artikel 11 der Verfassung.

(2) Das Ende der Wahlperiode oder die Auflösung des Landtags beendet auch die Tätigkeit der Ausschüsse und Kommissionen; § 87 Abs. 5 bleibt unberührt.