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§ 128 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 128 GOLT – Archivgut des Landtags

Die Nutzung des Archivgutes des Landtags regelt die als Anlage 4 abgedruckte Archivordnung des Landtags, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.