§ 121 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
15. Abschnitt – Beurkundung der Verhandlung und Ausfertigung der Beschlüsse des Landtags
§ 121 GOLT – Niederschrift von Zwischenrufen
Ein Zwischenruf, der im Sitzungsprotokoll festgestellt worden ist, bleibt Bestandteil des Sitzungsprotokolls, es sei denn, dass mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten eine Streichung erfolgt.